Der EDSA verlangt von der belgischen Aufsichtsbehörde, die Begründetheit der NOYB-Cookie-Banner-Beschwerde zu prüfen

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Brüssel, 14. Juli – Der EDSA hat am  28. Mai 2026 einen verbindlichen Beschluss gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO* veröffentlicht. Der Beschluss betrifft ein von der belgischen Aufsichtsbehörde eingeleitetes Streitbeilegungsverfahren bezüglich einer Beschwerde gegen Vlaamse Radio-en Televisieomroeporganisatie (VRT) – ein öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen mit Sitz in Belgien.

Die Beschwerde wurde von der in Österreich ansässigen NGO NOYB im Namen einer natürlichen Person bei der österreichischen Aufsichtsbehörde eingereicht. Sie bezieht sich auf die Verwendung von Cookie-Bannern auf der Website von VRT.

Die belgische Aufsichtsbehörde hatte als federführende Aufsichtsbehörde (FAB) einen Beschlussentwurf vorgelegt, in dem vorgeschlagen wurde, die Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Missbrauchs von Art. 77 DSGVO und Art. 80 Abs. 1 DSGVO zurückzuweisen. Die österreichische Aufsichtsbehörde, eine betroffene Aufsichtsbehörde (BAB), erhob Einspruch und machte geltend, dass die FAB die Beschwerde nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen hätte zurückweisen dürfen und stattdessen eine Entscheidung in der Sache hätte treffen müssen.

Die belgische Aufsichtsbehörde beschloss, dem Einspruch nicht zu folgen, und legte den Fall beim EDSA ein.

Ergebnis des Beschlusses des EDSA

Der EDSA betrachtete den Einwand der österreichischen Aufsichtsbehörde als maßgeblich und begründet im Sinne von Art. 4 Nr. 24 DSGVO sowie der Leitlinien des EDSA zum maßgeblichen und begründeten Einspruchs und prüfte ihn in der Sache.

Der EDSA stellte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und im Einklang mit den Vorgaben des EuGH für mutmaßlichen Missbrauch fest, dass der Beschwerdeführer seine Rechte gemäß Art. 77 und Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht missbraucht hatte. Dies liegt daran, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, die zum Nachweis eines solchen Missbrauchs erforderlich sind, nicht nachgewiesen wurden.

Daher wies der EDSA die FAB an, die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern sie stattdessen auf ihre Begründetheit zu prüfen und den BABs einen neuen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 DSGVO vorzulegen.

 

Hinweis für Journalisten:
*Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO ist ein Streitbeilegungsmechanismus, mit dem die korrekte und kohärente Anwendung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen sichergestellt werden soll, indem Meinungsverschiedenheiten zwischen der FAB und den BABs in einem bestimmten Fall ausgeräumt werden.

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Durchsetzung der DSGVO
Zusammenarbeit zwischen den Behörden

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