Der EDSA verlangt von der belgischen Datenschutzbehörde, die Vorzüge der Beschwerde über NOYB-Cookie-Banner zu behandeln
Brüssel, 14. Juli – Der EDSA hat seinen verbindlichen Beschluss vom 28. Mai 2026 gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO* veröffentlicht. Die Entscheidung betrifft einen von der belgischen Datenschutzbehörde (DPA) eingereichten Rechtsstreit über eine Beschwerde gegen Vlaamse Radio-en Televisieomroeporganisatie (VRT) – ein öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen mit Sitz in Belgien.
Die Beschwerde wurde von der in Österreich ansässigen NRO Noyb im Namen einer natürlichen Person bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingereicht. Es handelt sich um die Verwendung von Cookie-Bannern auf der Website von VRT.
Die belgische Datenschutzbehörde hat als federführende Aufsichtsbehörde (federführende Aufsichtsbehörde) einen Beschlussentwurf vorgelegt, in dem vorgeschlagen wird, die Beschwerde auf der Grundlage eines mutmaßlichen Missbrauchs von Art. 77 DSGVO und Art. 80 Abs. 1 DSGVO zurückzuweisen. Die österreichische Datenschutzbehörde, Concerned Supervisory Authority (CSA), erhob Einwände und machte geltend, dass die federführende Aufsichtsbehörde die Beschwerde nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen hätte zurückweisen dürfen und stattdessen eine Entscheidung in der Sache hätte erlassen müssen.
Die belgische Datenschutzbehörde beschloss, dem Einwand nicht zu folgen, und reichte den Fall beim EDSA ein.
Ergebnis des Beschlusses des EDSA
Der EDSA betrachtete den Einwand der österreichischen Datenschutzbehörde als relevant und begründet im Sinne von Artikel 4 Absatz 24 DSGVO und der Leitlinien des EDSA zum Begriff des relevanten und begründeten Einwands und bewertete ihn in der Sache.
Der EDSA stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und im Einklang mit dem Test des EuGH für mutmaßlichen Missbrauch seine Rechte gemäß Artikel 77 und Artikel 80 Absatz 1 DSGVO nicht missbraucht hat. Dies liegt daran, dass die objektiven und subjektiven Komponenten, die zum Nachweis eines solchen Missbrauchs erforderlich sind, nicht nachgewiesen wurden.
Daher wies der EDSA die federführende Aufsichtsbehörde an, die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern sie stattdessen auf ihre Begründetheit zu prüfen und den federführenden Aufsichtsbehörden einen neuen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 DSGVO vorzulegen.
Hinweis für Redakteure:
*Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO ist ein Streitbeilegungsmechanismus, mit dem die korrekte und kohärente Anwendung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen sichergestellt werden soll, indem Meinungsverschiedenheiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden in einem bestimmten Fall ausgeräumt werden.
Die hier veröffentlichte Pressemitteilung wurde automatisch aus dem Englischen übersetzt.
Der EDSA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung. Bitte beachten Sie den offiziellen Text in seiner englischen Fassung, falls Zweifel bestehen.