EDSA nimmt Erklärung zur Umsetzung der Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR) an

14 March 2025

Brüssel, 14. März – Auf seiner Plenarsitzung im März 2025 nahm der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eine Erklärung zur Umsetzung der Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR) im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) C-817/19*an. 

In seiner zweiten Erklärung zur Umsetzung der PNR-Richtlinie, die auf die Erklärung vom 15. Dezember 2022 folgt, gibt der Ausschussden PNR-Zentralstellen** weitere Orientierungshilfen zu den erforderlichen Anpassungen und Einschränkungen bei der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen im Anschluss an das PNR-Urteil. Fluggastdatensätze sind personenbezogene Daten, die von Fluggästen zur Verfügung gestellt und von Luftfahrtunternehmen erfasst und gespeichert werden und die Namen der Fluggäste, Reisedaten, Reiserouten, Sitzplätze, Gepäck, Kontaktdaten und Zahlungsmittel enthalten.

Die Erklärung enthält praktische Empfehlungen für die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der PNR-Richtlinie, um den Feststellungen desGerichtshofs der Europäischen Union im PNR-Urteil Wirkung zu verleihen.  Die Empfehlungen decken einige der wichtigsten Aspekte des PNR-Urteils ab, z. B. wie die europäischen Länder die Flüge auswählen sollten, aus denen Fluggastdatensätze erhoben werden, oder wie lange Fluggastdatensätze aufbewahrt werden sollten. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Speicherfrist aller PNR-Daten einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen europäische Länder Fluggastdatensätze nur so lange speichern, wie dies erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der PNR-Richtlinie steht.

Anu Talus, Vorsitzende des EDSA, erklärte: „Der EDSA erkennt die Bedeutung der Richtlinie über Fluggastdatensätze an, wenn es darum geht, die Sicherheit der Fluggäste in ganz Europa zu verbessern und zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität beizutragen. Die Übermittlung von Fluggastdatensätzen in Europa sollte auf harmonisierte Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Datenschutzgrundsätze erfolgen.“

Der Ausschuss ist sich bewusst, dass einige europäische Länder bereits mit dem Anpassungsprozess begonnen haben, es jedoch immer noch erhebliche Mängel bei den Umsetzungsbemühungen in den Mitgliedstaaten gibt. Daher weist der EDSA in seiner Erklärung auf die dringende Notwendigkeit hin, die erforderlichen Änderungen umzusetzen und die nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des PNR-Urteils so bald wie möglich zu ändern.

 

Hinweis für Redakteure

* Am 21. Juni 2022 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union auf Ersuchen des belgischen Verfassungsgerichts sein Urteil C-817/19 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gemäß der PNR-Richtlinie 2016/681. Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass die Gültigkeit der PNR-Richtlinie nicht beeinträchtigt wurde, entschied jedoch, dass die PNR-Richtlinie, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass sie wichtige Beschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält. Einige dieser Einschränkungen sind die Anwendung des PNR-Systems nur auf terroristische Straftaten und schwere Straftaten, die einen objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen auf dem Luftweg aufweisen, und die unterschiedslose Anwendung der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren auf die personenbezogenen Daten aller Fluggäste.

** Die PNR-Zentralstellen sind spezifische Stellen in europäischen Ländern, die für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen verantwortlich sind.

Die hier veröffentlichte Pressemitteilung wurde automatisch aus dem Englischen übersetzt.  Der EDSA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung. Bitte beachten Sie den offiziellen Text in seiner englischen Fassung, falls Zweifel bestehen.