Standardvertragsklauseln und administrative Vereinbarungen
Der EDSA gibt Stellungnahmen zur Vereinbarkeit verschiedener Arten von Standardvertragsklauseln und Verwaltungsvereinbarungen ab, die unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Standardvertragsklauseln für Vereinbarungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter können von den Datenschutzbehörden nach Stellungnahme des EDSA angenommen werden (Art. 28 Abs. 8 DSGVO).
Standardvertragsklauseln können auch geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen vorsehen. Diese Klauseln können von den Datenschutzbehörden im Anschluss an eine Stellungnahme des EDSA angenommen und von der Europäischen Kommission genehmigt werden (Art. 46 Abs. 2 Buchst. d DSGVO).
Geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten können auch in Ad-hoc-Vertragsklauseln oder Bestimmungen vorgesehen werden, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind (Art. 46 Abs. 3 Buchst. a und b DSGVO).
Dieses Register bietet einen Überblick über die Standardvertragsklauseln und die von den Datenschutzbehörden erlassenen Entscheidungen.