EDSA legt Streit über Verarbeitung der Daten von Kindern durch TikTok bei

3 August 2023

Brüssel, 3. August – Der EDSA hat auf der Grundlage des Artikels 65 DSGVO einen Streitbeilegungsbeschluss zu einem Beschlussentwurf der irischen Datenschutzbehörde (DPA) in Bezug auf das Unternehmen TikTok Technology Limited (TTL) angenommen. In dem bindenden Beschluss werden Rechtsfragen behandelt, die sich aus Einwänden gegen einen Beschlussentwurf der irischen Datenschutzbehörde als federführender Aufsichtsbehörde in Bezug auf TTL ergeben. Der bindende Beschluss des EDSA gewährleistet die korrekte und einheitliche Anwendung der DSGVO durch die nationalen Datenschutzbehörden.

Die irische Datenschutzbehörde hatte den Beschlussentwurf im Anschluss an eine auf eigenes Betreiben durchgeführte Untersuchung darüber vorgelegt, wie TTL personenbezogene Daten registrierter TikTok-Nutzer im Alter zwischen 13 und 17 Jahren verarbeitet und inwieweit bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern unter 13 Jahren bestehen. Da keine Einigung über die von Datenschutzbehörden erhobenen Einwände erzielt werden konnte, wurde der EDSA ersucht, den Streit zwischen den Datenschutzbehörden innerhalb von zwei Monaten beizulegen.

Dabei ging es u. a. um eine Verletzung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und entsprechende Voreinstellungen in Bezug auf die Altersüberprüfung sowie um einen möglichen Verstoß bestimmter Gestaltungspraktiken gegen den Fairness-Grundsatz.

Die federführende Aufsichtsbehörde wird ihren endgültigen, an den Verantwortlichen gerichteten Beschluss auf der Grundlage des bindenden Beschlusses der EDSA und unter Berücksichtigung der vom EDSA vorgenommenen rechtlichen Bewertung spätestens einen Monat, nachdem der EDSA seinen Beschluss bekannt gegeben hat, erlassen. Sobald die federführende Aufsichtsbehörde ihren nationalen Beschluss dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat und gegebenenfalls bestimmte Passagen des verbindlichen Beschlusses des EDSA unkenntlich gemacht wurden, wird der EDSA seinen Beschluss auf seiner Website veröffentlichen.

 

Hinweis für Redakteure

Bezüglich weiterer Informationen über das Verfahren nach Artikel 65 DSGVO siehe die häufig gestellten Fragen (FAQ).

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