Der EDSA billigt Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen Artikel 3 und Kapitel V DSGVO, die Erklärung zur Digital- und Datenstrategie und die Ernennung von Vertretern des EDSA bei der gemeinsamen Überprüfung des TFTP.

19 November 2021

Brüssel, 19. November – Auf seiner Plenartagung nahm der EDSA Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen Artikel 3 und Kapitel V DSGVO an. Durch die Klarstellung des Zusammenspiels zwischen dem räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Artikel 3) und den Bestimmungen über internationale Übermittlungen in Kapitel V sollen die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter in der EU dabei unterstützt werden, festzustellen, ob es sich bei einem Verarbeitungsvorgang um eine internationale Übermittlung handelt, und ein gemeinsames Verständnis des Begriffs der internationalen Übermittlung zu schaffen.

In den Leitlinien werden drei kumulative Kriterien genannt, anhand deren eine Verarbeitung als Übermittlung eingestuft werden kann: 1. Der Datenexporteur (ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter) unterliegt für die betreffende Verarbeitung der DSGVO; 2. der Datenexporteur übermittelt die personenbezogenen Daten dem Datenimporteur (einem anderen Verantwortlichen, einem gemeinsam Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter) oder stellt diese zur Verfügung; 3. der Datenimporteur ist in einem Drittland ansässig oder ist eine internationale Organisation.

Die Verarbeitung gilt als Übermittlung, unabhängig davon, ob der in einem Drittland niedergelassene Importeur bereits gemäß Artikel 3 DSGVO dieser unterliegt. Der EDSA ist jedoch der Auffassung, dass die Erhebung von Daten direkt von betroffenen Personen in der EU auf eigene Initiative keine Übermittlung darstellt.

Andrea Jelinek, Vorsitzende des EDSA, fügte hinzu: „In diesen Leitlinien wird der Begriff ‚internationale Übermittlung‘ einheitlich ausgelegt und klargestellt, dass, wenn ein Datenimporteur der DSGVO unterliegt, die Verpflichtungen nach Kapitel V der DSGVO sowohl für die Übermittlung von der EU an den Importeur als auch für jede weitere Übermittlung gelten, die der Importeur vornimmt.“

Die Leitlinien werden bis Ende Januar Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

Der EDSA hat eineErklärung zum Paket zu digitalen Diensten und zur Datenstrategie der Europäischen Kommission angenommen. In der Erklärung hebt der EDSA drei Arten von übergreifenden Bedenken in Bezug auf die bislang vorgelegten Kommissionsvorschläge hervor (das Daten-Governance-Gesetz, das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte sowie die KI-Verordnung):

  1. Mangelnder Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen;
  2. fragmentierte Aufsicht;
  3. Risiko von Inkohärenzen.

Der EDSA und der EDSB haben bereits gemeinsame Stellungnahmen zum Daten-Governance-Gesetz und zur KI-Verordnung abgegeben, und der EDSB hat Stellungnahmen zur europäischen Datenstrategie, zum Gesetz über digitale Märkte und zum Gesetz über digitale Dienste vorgelegt. In seiner Erklärung bekräftigt der EDSA seine Forderung nach einem Verbot des Einsatzes von KI für die automatisierte Erkennung menschlicher Merkmale in öffentlich zugänglichen Räumen und fordert die Mitgesetzgeber nachdrücklich auf, ein schrittweises Auslaufen in Erwägung zu ziehen, das zu einem Verbot gezielter Werbung auf der Grundlage einer allgegenwärtigen Nachverfolgung führt, während das Profiling von Kindern generell verboten werden sollte.

Der EDSA hebt ferner die Risiken paralleler Aufsichtsstrukturen hervor und empfiehlt nachdrücklich, dass jeder Vorschlag eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den für jeden Vorschlag zuständigen Aufsichtsbehörden und den Datenschutzbehörden bietet.

Darüber hinaus fordert der EDSA die Kommission und den Mitgesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass in den Vorschlägen eindeutig festgelegt wird, dass sie die Anwendung der geltenden Datenschutzvorschriften nicht beeinträchtigen oder untergraben dürfen, und sicherzustellen, dass diese Vorschriften auch im Zusammenhang mit dem anstehenden Vorschlag für einen Rechtsakt über Daten Vorrang haben, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Schließlich benannte der EDSA zwei Vertreter der belgischen und der hessischen Aufsichtsbehörde, die an der 6. gemeinsamen Überprüfung des europäisch-US-amerikanischen Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) teilnehmen sollen.

 

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