Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz-Folgenabschätzungen helfen Organisationen dabei, Risiken für die personenbezogenen Daten von Menschen zu ermitteln und zu bewältigen. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen vor jeder Verarbeitung, die zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen führen könnte, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Können solche Risiken nicht durch geeignete Maßnahmen gemindert werden, muss der Verantwortliche die Datenschutzbehörde konsultieren, bevor er tätig wird. Der EDSA gibt Leitlinien zu Datenschutz-Folgenabschätzungen heraus. Die Datenschutzbehörden nehmen auch Listen der Arten von Verarbeitungstätigkeiten an, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben ist oder nicht erforderlich ist und die Gegenstand von Stellungnahmen des Ausschusses sind.

Compliance-Instrumente

Stellungnahme 7/2020 zu der von der zuständigen Aufsichtsbehörde Frankreichs entworfenen Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die keine Datenschutz- Folgenabschätzung erforderlich ist (Artikel 35 Absatz 5 DSGVO)

Stellungnahme des Ausschusses (Artikel 64)
#Data protection impact assessment
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Stellungnahme 7/2020 zu der von der zuständigen Aufsichtsbehörde Frankreichs entworfenen Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die keine Datenschutz- Folgenabschätzung erforderlich ist (Artikel 35 Absatz 5 DSGVO)

Stellungnahme 24/2018 zu der von der zuständigen Aufsichtsbehörde Dänemarks entworfenen Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (Artikel 35 Absatz 4 DSGVO)

Stellungnahme des Ausschusses (Artikel 64)
#Datenschutz-Folgenabschätzung
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Stellungnahme 24/2018 zu der von der zuständigen Aufsichtsbehörde Dänemarks entworfenen Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (Artikel 35 Absatz 4 DSGVO)