EDSA verabschiedet Leitlinien zur Pseudonymisierung und ebnet den Weg für eine bessere Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden

17 January 2025

Brüssel, 17. Januar – Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat auf seiner Plenarsitzung im Januar 2025 Leitlinien zur Pseudonymisierung sowie eine Erklärung zum Zusammenspiel von Wettbewerbsrecht und Datenschutz angenommen.

EDSA klärt die Verwendung von Pseudonymisierung für die Einhaltung der DSGVO 

Die DSGVO führt den Begriff „Pseudonymisierung“* ein und bezeichnet ihn als Schutzmaßnahme, die geeignet und wirksam sein kann, um Datenschutzverpflichtungen nachzukommen. In seinen Leitlinien erläutert der EDSA die Definition und Anwendbarkeit von Pseudonymisierung und pseudonymisierten Daten sowie die Vorteile der Pseudonymisierung.

Die Leitlinien enthalten zwei wichtige rechtliche Klarstellungen:

  1. Pseudonymisierte Daten, die einer Person durch die Verwendung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden könnten, bleiben Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und sind daher immer noch personenbezogene Daten. In der Tat, wenn die Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person mit einer Person verknüpft werden können, bleiben sie personenbezogene Daten. 

  2. Die Pseudonymisierung kann Risiken reduzieren und die Nutzung berechtigter Interessen als Rechtsgrundlage erleichtern (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), sofern alle anderen Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Ebenso kann die Pseudonymisierung dazu beitragen, die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 4 DSGVO).

In den Leitlinien wird auch erläutert, wie die Pseudonymisierung Organisationen dabei helfen kann, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Umsetzung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO), den Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) und die Sicherheit (Art. 32 DSGVO) nachzukommen. 

Schließlich werden in den Leitlinien technische Maßnahmen und Garantien bei der Verwendung von Pseudonymisierung analysiert, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten und eine unbefugte Identifizierung von Personen zu verhindern. 

Die Leitlinien werden bis zum 28. Februar 2025 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, um den Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Einbeziehung künftiger Entwicklungen in die Rechtsprechung zu ermöglichen

Zusammenspiel von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht: Stellungnahme des EDSA zu der Frage, wie die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden verbessert werden kann

In der Plenarsitzung nahm der EDSA auch ein Positionspapier zum Zusammenspiel von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht an. 

Im Urteil des EuGH Meta gegen Bundeskartellamt vom 4. Juli 2023 wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass Datenschutz- und Wettbewerbsbehörden in einigen Fällen zusammenarbeiten müssen, um eine wirksame und koordinierte Durchsetzung des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts zu erreichen. Während dies separate Rechtsgebiete sind, die unterschiedliche Ziele in unterschiedlichen Rahmen verfolgen, können sie in einigen Fällen für dieselben Einrichtungen gelten. Es ist daher wichtig, Situationen zu bewerten, in denen sich die Gesetze überschneiden können.

In diesem Positionspapier erläutert der EDSA, wie Datenschutz und Wettbewerbsrecht zusammenwirken. Es werden Schritte zur Einbeziehung von Markt- und Wettbewerbsfaktoren in die Datenschutzpraktiken und zur Berücksichtigung von Datenschutzvorschriften bei Wettbewerbsbewertungen vorgeschlagen. Sie enthält auch Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden. Zum Beispiel: Die Behörden sollten erwägen, eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, um die Koordinierung mit anderen Regulierungsbehörden zu verwalten.

Der stellvertretende Vorsitzende des EDSA, Zdravko Vukíc, erklärte: „ImZuge der Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle wird der Schutz personenbezogener Daten immer wichtiger. Der EDSA fördert die Kohärenz zwischen getrennten, aber miteinander interagierenden Regulierungsbereichen, um den bestmöglichen Schutz des Einzelnen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden wir weiterhin mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, um die Fähigkeit der Datenschutzbehörden zu stärken, den wirtschaftlichen Kontext zu berücksichtigen, und die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden, Datenschutzerwägungen in ihre Bewertungen und Entscheidungen einzubeziehen.“

 

Hinweis für Redakteure:

*„Pseudonymisierung“ ist in Artikel 4 Absatz 5 DSGVO definiert als „die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne die Verwendung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugeordnet werden.“

 

 

Die hier veröffentlichte Pressemitteilung wurde automatisch aus dem Englischen übersetzt.  Der EDSA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung. Bitte beachten Sie den offiziellen Text in seiner englischen Fassung, falls Zweifel bestehen.