EDSA erlässt Beschluss nach Artikel 65 in Bezug auf WhatsApp Ireland

28 July 2021

Brüssel, 28. Juli – Der EDSA hat auf seiner letzten Plenartagung einen Streitbeilegungsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 65 DSGVO erlassen. Mit dem verbindlichen Beschluss soll der mangelnde Konsens über bestimmte Aspekte eines Beschlussentwurfs der irischen Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde in Bezug auf WhatsApp Ireland Ltd. (WhatsApp IE) und den anschließenden Einspruch einiger betroffener Aufsichtsbehörden ausgeräumt werden.

Die federführende Aufsichtsbehörde hat den Beschlussentwurf nach einer von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung der WhatsApp IE zu der Frage erstellt, ob WhatsApp IE seinen Transparenzpflichten gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 DSGVO nachgekommen ist. Am 24. Dezember 2020 legte die federführende Aufsichtsbehörde ihren Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 DSGVO den betroffenen Aufsichtsbehörden vor.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden erhoben Einsprüche gemäß Artikel 60 Absatz 4 DSGVO, die unter anderem die festgestellten Verstöße gegen die DSGVO, die Frage, ob bestimmte Daten als personenbezogene Daten anzusehen seien und die Folgen davon sowie die Angemessenheit der geplanten Korrekturmaßnahmen betrafen.

Nach Prüfung der Einsprüche der betroffenen Behörden konnte die irische Aufsichtsbehörde keinen Konsens erzielen und teilte dem Ausschuss daher mit, dass sie sich den Einsprüchen nicht anschließen werde. Dementsprechend verwies die irische Aufsichtsbehörde die Einsprüche gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO zur Entscheidung an den EDSA und leitete damit das Streitbeilegungsverfahren ein.

Der EDSA hat heute seinen verbindlichen Beschluss erlassen. In dem Beschluss wird auf die Begründetheit der Einsprüche eingegangen, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 24 DSGVO als „maßgeblich und begründet“ eingestuft werden. Der EDSA wird den betroffenen Aufsichtsbehörden seinen Beschluss in Kürze förmlich mitteilen.

Die irische Aufsichtsbehörde erlässt ihren endgültigen, an den Verantwortlichen gerichteten Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des EDSA unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat, nachdem der EDSA seinen Beschluss mitgeteilt hat. Der EDSA veröffentlicht seinen Beschluss unverzüglich auf seiner Website, nachdem die irische Aufsichtsbehörde dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ihren nationalen Beschluss mitgeteilt hat.

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