Brüssel, 13. April – Der EDSA hat auf der Grundlage des Artikels 65 DSGVO einen Streitbeilegungsbeschluss zu einem Beschlussentwurf der irischen Datenschutzbehörde über die Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen angenommen, die das Unternehmen Meta Platforms Ireland Limited („Meta Irland“) für seinen Dienst Facebook in die USA durchführt. In dem verbindlichen Beschluss werden wichtige Rechtsfragen behandelt, die sich aus dem Beschlussentwurf der irischen Datenschutzbehörde als federführender Aufsichtsbehörde in Bezug auf Meta Irland ergeben. Der verbindliche Beschluss des EDSA ist von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung der korrekten und einheitlichen Anwendung der DSGVO durch die nationalen Datenschutzbehörden.
Da keine Einigung über die von mehreren Datenschutzbehörden erhobenen Einsprüche erzielt werden konnte, wurde der EDSA ersucht, den Streit zwischen den Datenschutzbehörden innerhalb von zwei Monaten beizulegen.
Konkret legt der EDSA in seinem verbindlichen Beschluss den Streit darüber bei, ob in den endgültigen Beschluss der irischen Datenschutzbehörde eine Geldbuße und/oder eine zusätzliche Anordnung aufgenommen werden muss, die Datenverarbeitung mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.
Die federführende Aufsichtsbehörde wird ihren endgültigen, an den Verantwortlichen gerichteten Beschluss auf der Grundlage des verbindlichen Beschlusses des EDSA und unter Berücksichtigung der vom EDSA vorgenommenen rechtlichen Bewertung spätestens einen Monat nachdem der EDSA seinen Beschluss bekannt gegeben hat erlassen. Sobald die federführende Aufsichtsbehörde ihren nationalen Beschluss dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat, wird der EDSA seinen Beschluss auf seiner Website veröffentlichen.
Außerdem haben die Mitglieder des EDSA über die jüngsten Durchsetzungsmaßnahmen der italienischen Datenschutzbehörde gegen Open AI in Bezug auf den Dienst ChatGPT beraten.
Daraufhin beschloss der EDSA, eine spezielle Taskforce zur Förderung der Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen über mögliche Durchsetzungsmaßnahmen der Datenschutzbehörden einzusetzen.
Bezüglich weiterer Informationen über das Verfahren nach Artikel 65 DSGVO siehe die häufig gestellten Fragen (FAQ).
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