
Brüssel, 27. September – Der EDSA verabschiedete seine Stellungnahme zum Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission für die Republik Korea. Der EDSA konzentrierte sich auf allgemeine Aspekte der DSGVO und den Zugang von Behörden zu personenbezogenen Daten, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in die Republik Korea für Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit übermittelt werden, einschließlich der Rechtsbehelfe, die Personen im EWR zur Verfügung stehen. Der EDSA prüfte auch, ob die im koreanischen Rechtsrahmen vorgesehenen Garantien wirksam sind.
Andrea Jelinek, Vorsitzende des EDSA, erklärte dazu: „Dieser Angemessenheitsbeschluss ist von größter Bedeutung, da er Übermittlungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor umfasst. Ein hohes Datenschutzniveau ist unerlässlich, um unsere langjährigen Beziehungen zu Südkorea zu fördern und die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu schützen. Wenngleich wir betonen möchten, dass wesentliche Aspekte des koreanischen Datenschutzrahmens im Wesentlichen denen der Europäischen Union gleichwertig sind, appellieren wir jedoch an die Kommission, bestimmte Aspekte weiter zu klären und die Situation genau zu beobachten.“
In Bezug auf den allgemeinen Datenschutzrahmen stellt der EDSA fest, dass es Schlüsselbereiche der Angleichung im Datenschutzrahmen der EU und Südkoreas in Bezug auf bestimmte wesentliche Bestimmungen gibt, wie z. B.:
- Datenschutzbegriffe (z. B. personenbezogene Informationen; Verarbeitung; betroffene Person);
- Grundlagen für eine rechtmäßige Verarbeitung zu legitimen Zwecken;
- die Zweckbindung;
- die Datenspeicherung, Datensicherheit und Vertraulichkeit sowie
- die Transparenz.
Der EDSA begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission und der koreanischen Behörden, sicherzustellen, dass die Republik Korea ein Datenschutzniveau bietet, das im Wesentlichen dem der DSGVO gleichwertig ist. Dies betrifft z. B. die Annahme von Notifizierungen durch die Datenschutzbehörde Südkoreas (PIPC), mit denen die Lücken zwischen der DSGVO und dem koreanischen Datenschutzrahmen geschlossen werden sollen, wie die in der Notifizierung Nr. 2021-1 vorgesehenen zusätzlichen Absicherungen.
Der EDSA ersucht die Europäischen Kommission um weitere Informationen über den verbindlichen Charakter, die Durchsetzbarkeit und die Gültigkeit der Notifizierung Nr. 2021-1 und empfiehlt eine aufmerksame Überwachung dieser Aspekte in der Praxis.
Hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf in die Republik Korea übermittelte Daten weist der EDSA darauf hin, dass die Bestimmungen des PIPA im Bereich der Strafverfolgung uneingeschränkt gelten. Der EDSA stellt ferner fest, dass die Datenverarbeitung im Bereich der nationalen Sicherheit einem begrenzteren Katalog von Bestimmungen unterliegt, die im PIPA verankert sind. Dessen Grundprinzipien sowie die grundlegenden Garantien für die Rechte der betroffenen Personen und die Bestimmungen zu Überwachung, Durchsetzung und Rechtsbehelfen für den Zugriff auf und die Verwendung von personenbezogenen Daten durch nationale Sicherheitsbehörden gelten jedoch. Die südkoreanische Verfassung enthält ebenfalls wesentliche Datenschutzgrundsätze zum Zugang zu personenbezogenen Daten durch Behörden in den Bereichen Strafverfolgung und nationale Sicherheit. Außerdem stimmt der EDSA mit der Schlussfolgerung der Kommission überein, dass Südkorea über ein unabhängiges und wirksames Überwachungssystem verfügt.
Was schließlich wirksame Rechtsbehelfe angeht, ersucht der EDSA die Kommission um Klärung der materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Anforderungen – wie beispielsweise solche an die Beweislast –, denen eine Beschwerde bei der PIPC oder eine Klage vor Gericht unterliegen, und um Klarstellung, ob Personen in der EU eine solche Voraussetzung erfüllen könnten.
Bei seiner Beurteilung verwendete der EDSA die DSGVO-Referenzgrundlage für Angemessenheit, die Empfehlungen des EDSA 2/2020 zu den wesentlichen europäischen Garantien in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen sowie die Entscheidungen des EuGH und des EGMR zum Zugriff durch Behörden.
Hinweise für die Redaktion:
Alle im Rahmen der EDSA-Plenartagung angenommenen Dokumente unterliegen den erforderlichen rechtlichen, sprachlichen und Formatierungsprüfungen und werden nach deren Abschluss auf der EDSA-Website zur Verfügung gestellt.