Europäischer Datenschutzausschuss – 40. Plenartagung: Leitlinien zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen; Schreiben zur Urheberrechtsrichtlinie

21 October 2020

Brüssel, 21. Oktober – Anlässlich der 40. Plenartagung des EDSA am 20. Oktober wurde eine breite Themenpalette erörtert.

Nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation verabschiedete der EDSA die finale Fassung der Leitlinien zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Der Schwerpunkt der Leitlinien liegt auf der Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 DSGVO. Die zentrale Verpflichtung gemäß Artikel 25 ist die wirksame Umsetzung der Datenschutzgrundsätze sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Dies bedeutet, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen sowie notwendige Garantien in die Verarbeitung aufnehmen müssen, um die Datenschutzgrundsätze in der Praxis zu wahren sowie die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen. Darüber hinaus müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen nachweisen können, dass die umgesetzten Maßnahmen wirksam sind.

Die Leitlinien enthalten zudem Orientierungshilfen dazu, wie die in Artikel 5 DSGVO geregelten Datenschutzgrundsätze wirksam umgesetzt werden können. Diesbezüglich werden wesentliche Elemente für Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie praktische Fälle zur Veranschaulichung aufgelistet. Außerdem werden Empfehlungen gegeben, wie Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Hersteller zusammenarbeiten können, um Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu gewährleisten.

Die finalen Leitlinien beziehen aktualisierte Formulierungen und weitere rechtliche Ausführungen ein, um den im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingebrachten Stellungnahmen und Rückmeldungen Rechnung zu tragen.

Der EDSA beschloss, einen koordinierten Durchsetzungsrahmen (coordinated enforcement framework, CEF) einzurichten. Der CEF bietet eine Struktur für die Koordinierung der wiederkehrenden jährlichen Tätigkeiten der EDSA-Aufsichtsbehörden. Mit dem CEF sollen flexible und koordinierte gemeinsame Maßnahmen unterstützt werden, die von der gemeinsamen Sensibilisierung und Informationserhebung bis hin zu Durchsetzungsmaßnahmen und gemeinsamen Ermittlungen reichen. Der Zweck regelmäßiger jährlicher koordinierter Maßnahmen besteht darin, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, die betroffenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken, und das Bewusstsein zu schärfen.

Der EDSA verabschiedete ein Schreiben an die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, das die datenschutzrechtlichen Auswirkungen von Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie – insbesondere in Bezug auf Upload-Filter – betrifft. Im Rahmen des Schreibens erklärt der EDSA, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke von Upload-Filtern verhältnismäßig und notwendig sein muss und dass im Zuge der Umsetzung von Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie so weit wie möglich keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollten. Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist – zum Beispiel für den Rechtsbehelfsmechanismus –, sollte dies nur Daten betreffen, die für diesen spezifischen Zweck erforderlich sind, wobei alle anderen Grundsätze der DSGVO anzuwenden sind. Zudem hob der EDSA hervor, dass er sich bezüglich dieses Themas in ständigem Austausch mit der Europäischen Kommission befindet und seine Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit signalisiert hat.

Hinweise für die Redaktion:
Wir weisen darauf hin, dass alle im Rahmen der EDSA-Plenartagung angenommenen Dokumente den erforderlichen rechtlichen, sprachlichen und Formatierungsprüfungen unterliegen und nach deren Abschluss auf der EDSA-Website zur Verfügung gestellt werden.

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